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Gericht: Kein persönliches Erscheinen zur Lösung des Jagdscheins

  • natur+mensch – JS
  • vor 1 Tag
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Die Untere Jagdbehörde kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln nicht mehr das persönliche Erscheinen zur Verlängerung des Jagdscheins anordnen


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Foto: ChatGPT
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Die Verlängerung eines Jagdscheins wird in den Unteren Jagdbehörden in den Bundesländern und damit in den gut 400 Rathäusern der Stadtkreise sowie Kreisverwaltungen unterschiedlich behandelt. Teilweise und nach verschiedenen Kriterien wird nach dem Antrag zur Jagdscheinverlängerung das persönliche Erscheinen angeordnet. Das führte jetzt in einem Kreis in Nordrhein-Westfalen zu einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Köln, der zugunsten des klagenden Jägers ausfiel. Er braucht nicht, schon gar nicht aufgrund seines Alters, persönlich zur Verlängerung seines Jagdscheins bei der Unteren Jagdbehörde erscheinen.


Zum Hintergrund: Es geht um die Umsetzung der Frage, die bereits in der Fassung von 1952 im Bundesjagdgesetz so formuliert wurde: Der Jagdschein muss Personen versagt werden, die wegen körperlicher oder geistiger Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Jagdrecht (BJagdG) und das Waffenrecht (WaffG) „eigenständige Ordnungsrechtsbereiche“ sind. 2002 stellte dann der Gesetzgeber dazu weiter klar, dass für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis und jagdrechtlichen Erlaubnis die gleichen Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung gelten sollen. In der Praxis ist den Jägerinnen und Jägern in der Regel klar, dass die Waffenbesitzkarte von der zuständigen Polizeidienststelle ausgestellt wird und der Jagdschein von der Unteren Jagdbehörde. Hier handelt es sich um einen Fall in NRW, wo im Unterschied zu den Städten mit Polizeipräsidien in den Kreisen beide Behörden in eine Zuständigkeit des Landrates fallen; also hier unter einem Dach, aber getrennt.


Der Fall im Rhein-Erft-Kreis


Aktueller Anlass des Rechtsstreits war die praktische Umsetzung im Rhein-Erft-Kreis in der Nähe von Köln. Dort lautete die Anordnung 2023 noch: „Zur Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache jedes Antragstellers erforderlich“. Dort werde diese Regelung wie folgt umgesetzt: „Nur bei Erstausstellung oder Neuausstellung (wenn keine Felder im Jagdschein frei sind), bei Zuzug in den Rhein-Erft-Kreis oder bei Antragstellern, die älter als 70 Jahre sind, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich“. Dagegen hat ein langjähriger Jäger beim für ihn zuständigen Verwaltungsgericht Köln geklagt und vor wenigen Wochen Recht bekommen. Die Jagdbehörde kann demnach und nach aktueller Gesetzeslage das persönliche Erscheinen nicht verlangen.


Der klagende Jäger aus dem Rhein-Erft-Kreis wollte die „Untersuchung bzw. Taxierung“ nicht hinnehmen, da den Mitarbeitern der Unteren Jagdbehörde für die medizinische Bewertung jedwede Ausbildung fehle. Dem Antrag zur Jagdscheinverlängerung hat er den Übungsnachweis des Schießkinos beigefügt und damit nachgewiesen, dass er Ziele erkennt (also sehen kann), trifft (also sicher mit der Waffe umgehen und schießen kann) und den Anweisungen der Schießaufsicht folgen (also hören) kann.


Er war außerdem der Überzeugung, dass das persönliche Erscheinen nicht verlangt werden kann, weil das im Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Die Untere Jagdbehörde blieb bei ihrer Forderung und berief sich auf Vorgaben aus dem Ministerium.


Der Jäger klagte am Verwaltungsgericht und bekam Recht (VG Köln 8 K 1648/23 vom 15. Dezember 2025). In der Begründung stellt das Gericht klar, dass das persönliche Erscheinen nicht verlangt werden kann, weil es im Bundesjagdgesetz (BJagdG) und Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) nicht vorgesehen ist und den ministeriellen Vorgaben/Erlassen als innerdienstliche Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnormqualität zukommt. Die Behörde muss zwar den Jagdschein versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antragsteller die körperliche bzw. persönliche Eignung fehlt. Tatsachen sind aber Dinge, die bekannt sein müssen.


Zuständigkeit der Waffenbehörde


Die Untere Jagdbehörde ordnete die persönliche Vorsprache jedoch an, um das Fehlen der körperlichen Eignung festzustellen. Und das ging dem klagenden Jäger zu weit. „Die Forderung zum persönlichen Erscheinen ist somit eine wissentliche, vorsätzliche und fortgesetzte Missachtung von Recht und Gesetz und ein eklatanter Verstoß gegen Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.“


Ergänzt und klargestellt wurde diese Frage durch einen Änderungsbeschluss des Bundestages (§ 17 BJagdG), wonach die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung stets der zuständigen Waffenbehörde obliegt. Es handelt sich demnach um ein Teilmodul der jagdlichen Erlaubnis, das sich nach dem Waffenrecht richtet. Zur Begründung hieß es: „Eine parallele Prüfung durch die Jagdbehörde ist dann nicht nur redundant, sondern bindet auch unnötig Ressourcen der Sicherheitsbehörden.“


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; allerdings sei – so der Kläger – es unwahrscheinlich, dass die angestrebte Berufung aufgrund der eindeutigen Rechtslage am Oberverwaltungsgericht Münster zugelassen werde.


Kernpunkte sind nach diesem Urteil demnach:

  • dass es keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Jagdbehörde gibt, zu einem Pauschalkriterium (Alter) das Erscheinen anzuordnen

  • Es ist die Waffenbehörde (also Polizei) und nicht die Jagdbehörde, die zu beurteilen hat, ob jemand eine Waffe sachgerecht und sicher führen kann

  • Die Verlängerung des Jagdscheins (regelmäßig wiederkehrend) von persönlichem Erscheinen abhängig zu machen, ist nicht zulässig

  • keine parallele Prüfung neben der Waffenbehörde, bei der die Jagdscheinstelle ggf. Auskunft einholen kann, ob Tauglichkeit nicht gegeben ist

  • Waffenbehörde ermittelt, kann Erkundigungen einholen und handelt bei begründeten Einzelfällen (Tatsachen müssen Bedenken begründen)

  • Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage zur generellen Anordnung zum persönlichen Erscheinen > begründete Einzelfälle > Waffenbehörde

  • In Augenscheinnahme kann bei begründeten Anhaltspunkten vor Ort von der Polizei angeordnet und durchgeführt werden

  • Wenn der Anordnung der Jagdbehörde nicht nachgekommen wird, können daraus keine schematischen Schlüsse zu Lasten des Beteiligten gezogen werden

  • Ein ministerialer Erlass stellt nach Feststellung des Gerichts keine gesetzliche Grundlage dar, sondern sei eine „rein innerdienstliche Verwaltungsvorschrift“. (Im vorliegenden Fall geht es um einen 2002 vom Kreis zitierten ministeriellen Erlass in NRW zum Verlangen des persönlichen Erscheinens)

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