Von Brauchtumsverstoß bis Straftat
- Christoph Boll
- 30. Juli
- 3 Min. Lesezeit
Jäger sind nicht die besseren Menschen. Auch hier gibt es schwarze Schafe, die Fehler, Verstöße und Straftaten begehen. Manches lässt sich schmunzelnd zur Kenntnis nehmen, anderes beim besten Willen nicht schönreden

Da sind zunächst die Fehler und Vergehen gegen Traditionen und das jagdliche Brauchtum. Der falsche Gebrauch der Jägersprache, falsches Legen der Jagdstrecke oder Treten über selbige, die Verwendung nicht bruchgerechter Gehölze. Solche Verstöße bringen das Blut manches in Ehren ergrauten Lodenträgers in Wallung. Sie haben aber keinerlei zivilgesellschaftliche Bedeutung und werden deshalb – wenn überhaupt – ausschließlich innerhalb der grünen Zunft thematisiert und sanktioniert, etwa in Form humorvoller Jagdgerichte nach Gesellschaftsjagden.
Schwieriger wird es schon, wenn etwa die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) missachtet werden. Allzu schnell ist, gerade auf Gesellschaftsjagden, ein unbedachter Schuss abgegeben. Niemand gefährdet vorsätzlich andere Menschen. Aber auch Fahrlässigkeit ist bei der Schussabgabe kaum entschuldbar. Denn auch wenn jemand aus Versehen verletzt oder gar getötet wird, ist das nicht weniger schlimm. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften für eine sichere Waffenhandhabung wird daher kräftig geahndet, oft genug mit dem Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis und des Jagdscheins.
So hat gerade das Amtsgericht Zweibrücken in der Westpfalz einen 82-jährigen Landwirt zu 1.200 Euro Geldstrafe und einem Jagdverbot von einem Jahr verurteilt. Der Mann hatte im Februar auf einer Koppel bei Hornbach versehentlich drei Pferde erschossen. Die toten Tiere waren auf der Koppel nebst einem erlegten Fuchs gefunden worden. Nach Angaben des Gerichts, das auch die Tatwaffe beschlagnahmte, hatte der Landwirt angesessen, um einen Fuchs zu erlegen, der in den Tagen zuvor seine Hühner und Lämmer angegriffen hatte. Zwei der getöteten Pferde gehörten übrigens dem Landwirt selbst, das dritte einem anderen Besitzer aus dem Landkreis Südwestpfalz.
Angepasster Wildbestand als Ziel der Jagdausübung
Nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch im Bundesjagdgesetz sind Straftaten normiert. Je nach Schwere des Gesetzesverstoßes muss der Jäger entweder eine Freiheitsstrafe oder zumindest eine Geldstrafe verbüßen. Diese kann etwa verhängt werden, wenn gegen Abschussvorgaben verstoßen wird. Denn wild lebende Tiere dürfen grundsätzlich nicht ohne Weiteres getötet werden. Es muss vielmehr ein vernünftiger Grund vorliegen. Ziel der Jagdausübung ist daher immer, zu einem gesunden, artenreichen und den landschaftlichen Bedingungen angepassten Wildbestand beizutragen.
Dabei muss der Tierschutz zu jeder Zeit gewährleistet sein. So sind auch Schonzeitvergehen und Missachtung des Muttertierschutzes nicht tolerierbar. Selbst wenn sie aus Unwissenheit geschehen, gilt der alte Spruch „Dummheit schützt vor Strafe nicht“. Wenn sie mit Vorsatz begangen werden, ist es umso schlimmer.
Richtig übel wird es, wenn Jäger bewusst Greifvögel oder andere geschützte Arten wie Luchse oder Wölfe töten, also vorsätzlich Straftaten begehen. So hat sich nun herausgestellt, dass ein bereits vor zwei Jahren in Thüringen tot aufgefundener Isegrim nicht einem Verkehrsunfall zum Opfer gefallen ist, sondern illegal geschossen wurde. Täter erweisen mit solch einem Vorgehen der gesamten grünen Zunft einem Bärendienst. Denn sie gießen Wasser auf die Mühlen der Jagdgegner.
Kuriose Reaktion auf Straftat
Eher kurios ist dabei noch die Reaktion des Nabu auf den thüringischen Fall. Die Organisation will nicht nur Belohnungen für Hinweise auf den Täter ausloben, sondern hat auch ihre Forderung an die Politik wiederbelebt, „endlich eine Stabsstelle zur Bekämpfung von Umweltstraftaten in Thüringen einzurichten“. Andere Naturschutzverbände reden sogar von einer bundesweiten unabhängigen Einheit, die in solchen Fällen ermitteln soll.
Ihnen sei ein Blick nach Nordrhein-Westfalen empfohlen. Dort gibt es im Zuständigkeitsbereich des grünen Justizministers Benjamin Limbach seit 2023 als Sonderabteilung der Staatsanwaltschaft Dortmund die Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität (ZeUK). Sie ist landesweit zuständig für herausgehobene Verfahren im Bereich des Umweltstrafrechts und hat im ersten Jahr ihres Bestehens in fast 100 Verfahren ermittelt. Mit klarem Schwerpunkt im Bereich der Abfallkriminalität. Von nennenswerten Erfolgen im Rahmen von jagd- und artenschutzrechtlich relevanten Straftaten wurde hingegen nichts bekannt.
Mit Blick auf diesen Themenbereich steht vielmehr zu befürchten, dass jede weitere Einrichtung einer solchen Stelle ein ebensolcher Schuss in den Ofen wird wie die Anschaffung des bundesweit ersten Wolfskrankenwagens im Jahr 2017 in Hannover für rund 11.000 Euro. Der eigens für den Weitertransport von verunfallten Wölfen konzipierte Spezialanhänger hatte unter anderem wildtiersichere Innenwände, ein Transportbrett mit Fixiergurten, Stabschlingen und Netze zum Einfangen der Tiere, Bissschutzhandschuhe, einen Maulkorb und sogar eine Heizdecke für die verletzten Wölfe.
Sechs Jahre später wurde bekannt, dass die Investition teurer Aktionismus ohne praktischen Nutzen war. Denn der Wolfskrankenwagen bot zwar alles Erforderliche für eine erfolgreiche Wolfsrettung. Aus verschiedenen Gründen fand er aber nie einen Patienten. Der Bund der Steuerzahler sprach in seinem Schwarzbuch von Steuerverschwendung. Heute dient das Gefährt der Beseitigung von Tierkadavern.
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