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Neues LJagdG RLP vom Landtag beschlossen: Welche Fallstricke enthält das Gesetz für die jagdliche Praxis?

  • Klaus Nieding
  • 6. Aug.
  • 4 Min. Lesezeit

Rheinland-Pfalz ist das erste Bundesland, in dem ein „grünes“ Jagdgesetz verabschiedet worden ist. In den anderen Ländern konnte der Versuch, die Axt an die Wurzel des Jagdwesens zu legen, bisher erfolgreich verhindert werden


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Foto: jens / pixelio.de
Foto: jens / pixelio.de

Von Rechtsanwalt Klaus Nieding, Frankfurt am Main/Meddersheim, Justiziar des LJV Rheinland-Pfalz   


Das Gesetz wird erst 2027 in Kraft treten. Dennoch gibt es gute Gründe, sich schon jetzt darüber klar zu sein, was sich in der Praxis ändert.


1.) Bejagung des Schalenwildes


a.) Die Jagd ist so auszuüben, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes durch Wild nicht beeinträchtigt wird und übermäßige Wildschäden im Wald vermieden werden (§ 5 Abs. 2 Ziff. 3). Die Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, wird von der unteren Forstbehörde getroffen (§ 23 Abs. 1). Anhand der bereits jetzt vorliegenden neuen forstbehördlichen Stellungnahme kann man erahnen, dass es darin nicht mehr um die Hauptbaumarten gehen wird, um das waldbauliche Betriebsziel zu beurteilen, sondern um alles, was irgendwie wächst, vom Ginster bis zur Pappel. Mit anderen Worten: Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit einer außerordentlich weiten Feststellung von Beeinträchtigungen.


b.) Bei einer erheblichen Beeinträchtigung wird ein Mindestabschlussplan (MAP) festgesetzt – beim Rehwild durch die untere, beim Rotwild durch die obere Jagdbehörde.


c.) Die Nichterfüllung des Mindestabschlussplans stellt wie bisher eine Ordnungswidrigkeit dar. Risiko für den Jagdpächter/Revierinhaber: Im Wiederholungsfalle ist der Jagdschein in Gefahr (§ 41 BJG), neben anderen Rechtsfolgen wie Kündigung des Pachtvertrages (Schadensersatz!) etc. (siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Buchstabe e).


d.) Aber selbst diejenigen, die ihren Abschlussplan erfüllen, müssen mit Weiterungen rechnen: Bei allen Wildarten, also auch beim Schwarzwild, kann die zuständige Jagdbehörde (beim Rotwild die obere Jagdbehörde) eine Wildbestandssenkung bei gleichzeitiger Aufhebung der Schonzeit anordnen (§ 25). Dies ist auch bereits bei (einfacher) „Gefährdung“ möglich. Bei wiederholter (2mal?) Feststellung einer „erheblichen Gefährdung“ ist sie dazu gehalten („soll“). Die Senkung des Bestandes hat binnen Jahresfrist zu erfolgen, ansonsten wird sie mit Verwaltungszwang durchgesetzt. Die Kosten einer solchen Ersatzvornahme, nämlich einer dann behördlich angeordneten Jagd, trägt der Revierinhaber.


e.) Wenn Abschussvereinbarungen wiederholt (2mal?) nicht eingehalten werden oder behördlichen Anordnungen (Senkung des Wildbestandes, Erfüllung des MAPs) wiederholt in erheblichem Maße nicht nachgekommen wird (§ 19 Abs. 5). In diesen Fällen zahlt der Pächter die Pacht weiter abzüglich der Einnahmen aus Anschlussverpachtung.


f.) Dam- und Muffelwild darf außerhalb der Duldungsgebiete (wahrscheinlich die bisherigen Bewirtschaftungsgebiete) nicht gehegt (wie bisher) und auch nicht geduldet werden (§ 27). Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (Gefahr Jagdscheinentzug).


g.) Auch Rotwild ist in Sonderkulturen komplett zu erlegen. Unter den Begriff der Sonderkulturen fallen nun auch die Forstkulturen bislang im Jagdbezirk nicht vorkommender Baumarten (§ 3 Abs. 10).


h.) Das Kirren ist grundsätzlich verboten (§ 26 Abs. 1 Nr.11, Ausnahmen durch VO möglich).


i.) Insgesamt ist festzuhalten, dass ein jagdlicher Paradigmenwechsel vollzogen wird: Entscheiden über das, was im Hinblick auf den Wildbestand im Revier jagdlich passiert, tun das nicht mehr die eigentlich dazu berufenen Vertragsparteien des Jagdpachtvertrages, sondern die zuständigen Behörden (siehe oben) vom grünen Tisch, im Fall der oberen Jagdbehörde von Mainz aus.


2.) Wildschaden


a.) Der Begriff des Wildschadens wird ausgeweitet. Jede Beschädigung von Grundflächen und Bodenerzeugnissen fällt darunter (§ 3 Abs. 9).


b.) Die Schadensregulierung bei Forstpflanzen erfolgt bei Schälschäden durch den entgangenen Gewinn zum angenommenen Nutzungszeitpunkt, ansonsten zum Wiederherstellungswert (§ 37 Abs. 3). Beim zu ersetzenden entgangenen Gewinn zum Nutzungszeitpunkt spielen hypothetische Ereignisse wie Windwurf, Blitzschlag, Borkenkäferschäden etc. keine Rolle. Ersatzpflichtig ist dabei im Grundsatz zunächst die Jagdgenossenschaft. Es ist daher genau zu prüfen, was vertraglich auf den Jagdpächter überlagert wird.


c.) Angemeldet werden muss der Wildschaden im Feld binnen 2 Wochen nach Kenntnis des Geschädigten. Soweit der Jagdpächter die Ersatzpflicht übernommen hat, kann er sich auf eine Fristversäumnis aber nicht berufen, wenn er den Schaden vorhergesehen und den Landwirt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat. Die Ausschlussfrist ist damit praktisch wirkungslos.


d.) Die Kosten des Vorverfahrens sind teilweise auch bei völligem Obsiegen vom Revierinhaber zu tragen (§ 40 Abs. 4).


e.) Der Jagdpächter ist im Falle einer „erheblichen Gefährdung“ für die Anlage und den Unterhalt von Weiserflächen verantwortlich (§ 23 Abs. 2, Nichtbeachtung ist eine Ordnungswidrigkeit). Die Kosten dafür trägt er gemeinsam mit der Jagdgenossenschaft zur Hälfte.


3.) Jagdhund, Jagdbetrieb


a.) Die Ausbildung der Jagdhunde an der „Müller-Ente“ ist zwar nicht ausdrücklich verboten worden. Man hat sich auf die „salomonische Formel“ des Verbots der Ausführung der Baujagd mit Hund oder Frettchen ohne gesonderten Fachkundenachweis bzw. auf das Verbot der Ausbildung mit tierschutzwidrigen Methoden geeinigt (§ 26 Abs. 1 Buchstaben I, r), insbesondere Letzteres eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Die Frage, was gestattet ist, wird praktisch nur verlagert. Es besteht durch die jetzt beschlossene Formulierung die Gefahr, dass neben der Ausbildung mit der „Müller-Ente“ auch andere Ausbildungsmethoden auf den Prüfstand kommen und ggfs. als tierschutzwidrig eingestuft werden. Die Frage, wer diese Einstufung vornimmt und ob zusätzlich zur Jägerprüfung weitere (welche?) Befähigungsnachweise zur Baujagd vorzuweisen sind, wird im Gesetz nicht beantwortet.


b.) Verantwortlich für die Nachsuche, wenn ein krankes Stück in ein Revier hinein wechselt, ist nun nicht der Schütze oder der Revierinhaber, in dessen Bereich die Nachsuche begonnen hat, sondern der, in dessen Revier das Stück hinein wechselt (§ 33 Abs. 3).


c.) Die Baujagd bleibt zwar möglich, aber erforderlich ist ein Fachkenntnisnachweis (siehe vorstehende Ausführungen unter Ziff. 3. a.).


d.) Wildernde Hunde dürfen erst nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Behörde getötet werden. Bei wildernden Katzen gibt es mehrere Voraussetzungen, insgesamt ist damit faktisch kein Schutz des Wildes mehr möglich (§ 31 Abs. 2, 3).


e.) Eine Bejagung des Wolfes ist nach dem Gesetz noch bei weitem nicht möglich.


Manche Auswirkungen wird man erst sehen und dann auch beurteilen können, wenn die entsprechenden Verordnungen, auf die an 50 (!) Stellen verwiesen wird, vorliegen.

6 Kommentare


Jörg Rehmann
11. Aug.

Als Naturfilmer und Fotograf verfolge ich auch das Jagdwesen seit vielen Jahren und auch die teils kontroversen Herausforderungen. Auch das Thema Schutz von Wildtieren beschäftigt mich. Das neue Gesetz schockiert mich wirklich. Einen derartigen Rigorismus hätte ich nicht für möglich gehalten. Man erkennt deutlich, dass hier eine politisch-ideologisch gesteuerte Ministerialbürokratie ihren ganzen Hass auf das Jagdwesen ausschüttet. Dass dort Menschen ehrenamtlich Verantwortung übernehmen, wird völlig verkannt. Ich habe selten ein Gesetz beobachtet, dass Menschen derartig vor den Kopf stößt. Da kommt vielleicht gerade noch das so genannte Heizgesetz mit. Das Ministerium verkennt außerdem, dass diejenigen, die hier vor den Kopf gestoßen werden, nun überall im zivilen Leben ihren Einfluss und ihre Abneigung gegen dieser Art der Politik geltend machen werden.…

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Gast
09. Aug.

Ich jage, weil ich es gerne tue. Diese Freude an der Sache ist in Rheinland Pfalz zukünftig für Revierinhaber wohl stark eingeschränkt. Ich würde unter den Voraussetzungen überlegen, die Brocken als Jagdpächter hinzuschmeißen. Wenn Ignoranz auf ideologische Verbohrtheit trifft, bleibt die Vernunft auf der Strecke - leider nicht nur auf der Jagd…

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Gast
08. Aug.

Ich denke das sollte Abschussplan und nicht Abschlussplan heißen???!!!

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Gast
08. Aug.

Guter Ansatz in die richtige Richtung

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Gast
09. Aug.
Antwort an

Die Richtung ist genauso wenig richtig wie der Ansatz gut ist…

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Heinz
07. Aug.

Hoffentlich wird nach Landtagswahl dieser Schwachsinn der Grünen gekippt.

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