Waffenrecht: Jäger fordern Augenmaß und stehen selbst in der Pflicht
Ein Entwurf für ein neues Waffengesetz ist in Arbeit. Zwei Verbände starten eine Kampagne für eine praxistaugliche Regelung. Es geht um die Trennung zwischen Praxistauglichkeit und Missbrauch

Das Bundesinnenministerium evaluiert derzeit das Waffengesetz und hat die Verbände in zwei Runden um Stellungnahmen gebeten. Einen Gesetzentwurf gibt es noch nicht. Für Jäger und Sportschützen ist die Richtung dennoch entscheidend: Geht es um mehr Sicherheit oder um mehr Auflagen für diejenigen, die sich ohnehin an die Regeln halten?
„Ihr jagt und trefft die Falschen“
Mit dieser Botschaft haben der Deutsche Jagdverband (DJV) und der Bundesverband zivile Legalwaffen (BZL) jetzt in Berlin eine gemeinsame Kampagne gestartet. Ihr Kernargument: Die Kriminalität mit Schusswaffen geht ganz überwiegend von illegalen Waffen aus. Nach inoffiziellen Schätzungen gibt es in Deutschland rund 35 Millionen illegale Waffen, etwa siebenmal so viele wie legale. Auch das Bundeslagebild Waffenkriminalität 2025 des BKA ordnet Verstöße gegen das Waffenrecht überwiegend dem illegalen Erwerb, Besitz und Handel zu.
Die Verbände fordern daher, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik künftig regelmäßig zwischen Taten mit legalen und illegalen Waffen unterscheidet. Ermittlungen gegen den organisierten illegalen Waffenhandel sollen verstärkt werden. Bestehende Regeln sollen konsequent angewendet werden, statt legale Waffenbesitzer mit weiteren pauschalen Verboten zu belasten. Hinzu kommen der Abbau von Bürokratie und Maßnahmen, die sich an Täterprofilen orientieren statt an Gegenständen. DJV-Präsident Helmut Dammann-Tamke: „Innere Sicherheit ist zu wichtig, um sich weiter mit Scheindebatten zu beschäftigen.“
NRW setzt auf Einzelfallprüfung
In Nordrhein-Westfalen gibt es bereits eine Entwicklung, die in diese Richtung weist. Bislang führte nahezu jeder waffenrechtliche Verstoß in der Praxis von Behörden und Verwaltungsgerichten zur Annahme einer fünf- oder zehnjährigen Unzuverlässigkeit, auch bei geringfügigen Verfehlungen ohne Gefährdung Dritter. DJV und Landesjagdverband NRW fordern seit Langem ein abgestuftes Sanktionssystem, das sich am Schweregrad des Verstoßes orientiert. Darüber berichtete die Verbandszeitschrift „Rheinisch-Westfälischer Jäger“. LJV-Vizepräsident Hans-Jürgen Thies, im Jagd- und Waffenrecht erfahrener Rechtsanwalt sowie ehemaliger Bundestagsabgeordneter, betont darin, dass Sorgfalt oberstes Gebot bleibe. In der Ausbildung der Jägerinnen und Jäger spielt der sichere Umgang mit der Waffe eine zentrale Rolle.
Nach dem zitierten Erlass vom 16. Oktober 2026 hat das NRW-Innenministerium die Forderung nach einem abgestuften Sanktionssystem aufgegriffen. In einer Rundverfügung vom 20. Oktober hat das Landeskriminalamt die Waffenbehörden angewiesen, Verstöße gegen die Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten nicht automatisch mit einem Fünf- oder Zehnjahreszeitraum zu ahnden. Stattdessen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wie lange ein Fehlverhalten noch zuverlässigkeitsrelevant ist. Maßgeblich sind unter anderem die seit dem Verstoß vergangene Zeit, seine Schwere und die Frage, ob es weitere oder ähnliche Verstöße gab.
Das LKA nennt dazu Orientierungswerte. Wer mehr Langwaffen in einem Tresor der Sicherheitsstufe A lagert als zulässig, muss mit einem Jahr Unzuverlässigkeit rechnen. Für nicht vorschriftsmäßig aufbewahrte Munition oder ein gefülltes Magazin in der Jagdtasche neben dem Waffenschrank sind zwei Jahre vorgesehen. Wer eine Waffe an jemanden überlässt, der für genau diese Waffe keine Erwerbsberechtigung hat, muss mit drei Jahren rechnen. Eine einzelne Patrone, die unbemerkt ins Futter des Rucksacks gerutscht ist, soll dagegen in der Regel nicht zur Unzuverlässigkeit führen.
Kein Grund zur Entwarnung
Der LJV NRW begrüßt die Klarstellungen als Erfolg eines langjährigen Dialogs mit dem Innenministerium. Zugleich macht der Verband deutlich, dass sich an der Tragweite von Verstößen wenig ändert. Ob fünf oder zwei bis drei Jahre Unzuverlässigkeit: Die unmittelbaren Folgen sind dieselben. Waffenbesitzkarte und Jagdschein werden entzogen, die Waffen müssen kurzfristig abgegeben oder einem Berechtigten überlassen werden und mit dem Jagdschein erlischt auch die Jagdpachtfähigkeit. Für Berufsjäger oder Waffenhändler kann das einem faktischen Berufsverbot gleichkommen.
Der Verband mahnt deshalb zu größter Sorgfalt beim Umgang mit Waffen und bei ihrer Aufbewahrung. Erklärungen wie die, man sei gerade erst von der Jagd heimgekommen, werten Behörden meist als Schutzbehauptung. Auch der Hinweis auf jahrzehntelanges korrektes Verhalten hilft bei Aufbewahrungsverstößen in der Regel nicht. Positiv wirken sich dagegen Kooperationsbereitschaft gegenüber der Behörde und ein offener Umgang mit dem eigenen Fehler aus.
Verantwortung als Privileg
Die Kampagne von DJV und BZL und der Erlass aus NRW zeigen zwei Seiten derselben Sache. Legale Waffenbesitzer dürfen zu Recht erwarten, nicht unter Generalverdacht gestellt zu werden. Diese Erwartung ist umso glaubwürdiger, je gewissenhafter Jägerinnen und Jäger selbst mit ihren Waffen umgehen und Nachlässigkeit weder bei sich noch bei anderen dulden.






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