Es bleibt ein zähes Verfahren: Kurz vor Torschluss – die Herbstaussaat steht bevor – haben sich Berlin und die EU auf die Regelungen zum Fruchtwechsel auf den Ackerflächen verständigt
Landwirte müssen bei der Betriebsführung nicht nur Fruchtfolgen mit all ihrer Komplexität und Vielschichtigkeit berücksichtigen, sondern dabei auch die GAP-Standards zu einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen – in diesem Fall GLÖZ 7 – mit in die Planung einbauen. Andernfalls, so will es die gemeinsame Agrarpolitik der EU, fließen keine Gelder.
Umso größer war die Verärgerung darüber, dass bis Ende Juli die genauen Spielregeln für deutsche Landwirte nicht klar waren. Beginnt doch nach den anstrengenden Erntewochen unter anderem mit der Saatbestellung die Vorbereitung der wichtigen Herbstaussaat. Je nach Witterung und Region kann diese schon früh im Jahr erfolgen. Bernhard Krüsken, Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, drückte deshalb zurecht aufs Tempo.
Denn während andere EU-Länder schon Regelungen vereinbart hatten, konnte das Bundeslandwirtschaftsministerium noch nichts Konkretes vorweisen. Krüsken wörtlich: „Während die EU bereits im Mai erste Signale in Richtung Vereinfachung und mehr Praktikabilität gesetzt hat, debattiert die Bundesregierung bis dato weiter mit der EU-Kommission und den Ländern über die Einzelheiten für die praktische Umsetzung der GAP ab nächstem Jahr. Es fehlen noch wichtige Signale in Richtung Regelungsklarheit, Planbarkeit und Rechtssicherheit für die verbleibende GAP-Förderperiode bis 2027.“
Nun gibt es zumindest in der Fruchtwechselfrage ein Ende der Hängepartie. Der GAP-Strategieplan 2025 des BMEL ist in Brüssel eingetroffen, und die jüngsten von vielen Gesprächen haben zu ersten Entscheidungen geführt. Zwar ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, aber es sieht nach einer Zustimmung der EU und der späteren Umsetzung durch den Bund aus.
Es fehlen die letzten Schritte
Am 30. Juli gab das Landwirtschaftsministerium offiziell bekannt, dass man versprochene Vereinfachungen bei der EU-Agrarförderung in den Verhandlungen mit der EU-Kommission erreicht habe. Die letzten Schritte zur Entbürokratisierung ist man in Brüssel allerdings wohl nicht mitgegangen.
Aber die Betriebe können nun ihre Anbauentscheidungen für das Antragsjahr 2025 treffen. Und es dürfte ihnen etwas einfacher als zuvor fallen. So müssen zum Beispiel in drei Jahren – für das Antragsjahr 2025 ist dies der Zeitraum 2023 bis 2025 – auf jedem Schlag der Ackerflächen zwar mindestens zwei Hauptkulturen angebaut werden. Auf maximal zwei Drittel der Ackerflächen kann aber zwei Jahre hintereinander dieselbe Hauptkultur angebaut werden. Zuletzt war es noch so, dass auf zwei Dritteln der Fläche des betrieblichen Ackerlandes die Fruchtwechsel erfolgen musste. In diesem Punkt gibt es also eine Vereinfachung.
Ökobetriebe erfüllen die Fruchtwechselvorgaben aufgrund ihrer Anbaurichtlinien automatisch. Betriebe mit bis zu 10,0 Hektar Ackerfläche sowie Betriebe mit hohem Grünland- bzw. Dauergrünlandanteil (über 75 Prozent) bleiben auch weiterhin von den Vorgaben ausgenommen.
Und sicher ist nunmehr auch, dass die deutschen Landwirte ab 2025 nicht mehr verpflichtet sind, vier Prozent ihrer Ackerfläche stillzulegen. Sie müssen diese Pflichtbrache auch nicht durch Hülsenfrüchte oder Zwischenfrüchte ersetzen. In den Jagdrevieren wird das natürlich nicht so gern gesehen. Dabei geht es um Flächen, die auch als Kinderstube für Niederwild gelten.
Auch nach dieser Vorentscheidung gibt es aber viele weitere Reglungen, Vorschriften und Ausnahmen. Ohne Bürokratie geht es in Europa beim Thema Boden nicht.
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